Neu? Jetzt registrieren!

Do, 21. November 2024

Do, 21. November 2024

Schrift: kleiner | größer

 

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Gemeinde Ottendorf-Okrilla 2010

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ottendorf-Okrilla. Sie ist deren Eigentum und dient gemeinnützigen Zwecken. Die Bibliothek besteht aus der Zentrale und Außenstellen.
  2. Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Bibliothek benutzen. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
  3. Für die Benutzung der Bibliothek werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Anmeldung

 

  1. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, bei der Anmeldung alle für die Nutzung und Gebührenerhebung maßgeblichen Daten zu erheben und Einsicht in erforderliche Dokumente zu nehmen. Änderungen dieser Daten sind vom Benutzer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Kinder können ab dem 7. Lebensjahr Benutzer der Bibliothek werden. Sie benötigen bis zum 18. Lebensjahr die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter haftet vollumfänglich.
  3. Personen, die in einem Haushalt leben, können einen Familienausweis beantragen. Dafür ist der Nachweis einer gemeinsamen Wohnanschrift erforderlich.
  4. Mit Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter diese Satzung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

Mit Unterschrift bestätigt er die Richtigkeit und Vollständigkeit der persönlichen Daten sowie seine Zustimmung, diese zu internen Zwecken zu verarbeiten.

  1. Nach erfolgter Anmeldung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis gegen Zahlung der Gebühr. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar, nur mit Unterschrift gültig und berechtigt u. a. zum Entleihen von Medien sowie zur Nutzung der Internetdienste. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Gemeinde. Die Gültigkeit des Benutzerausweises wird gegen Entrichtung der Gebühr verlängert.
  2. Der Benutzerausweis wird zeitweise oder dauernd eingezogen, wenn die Benutzung zu untersagen ist.
  3. Ein Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer haftet für evtl. durch den Verlust entstehende Schäden oder Aufwendungen. Der Ersatz ist kostenpflichtig.

 

§ 3 Benutzung

 

  1. Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Das Bibliothekspersonal unterstützt den Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information.
  2. Die Medien der Bibliothek werden nur gegen Vorlage des gültigen eigenen Benutzerausweises außer Haus entliehen, Filme nur gemäß der Altersfreigabe. Entleihungen für Dritte auf deren Benutzerausweis sind grundsätzlich nicht möglich. Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Benutzerausweis sofort eingezogen werden. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  3. Bücher und andere Medien werden bis zu vier Wochen, Videos und DVDs bis zu einer Woche ausgeliehen. In begründeten Einzelfällen kann die Leihfrist verkürzt werden.
  4. Die Leihfrist kann für alle Medien auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, telefonisch oder per E-Mail verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien dabei vorzulegen.
  5. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die vorbestellten Medien liegen 2 Wochen, Videos und DVDs 1 Woche, zum Abholen bereit, danach erlischt die Vorbestellung. Bei Benachrichtigungswunsch ist die Vorbestellung kostenpflichtig.

 

§ 4 Leihfristüberschreitung, Mahnung

 

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien fristgemäß abzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren zu zahlen.
  2. Die Bibliothek ist berechtigt, die Rückgabe der Medien kostenpflichtig anzumahnen. Bei Überschreiten der Leihfrist erfolgt die erste Mahnung 2 Wochen nach Fristüberschreitung. Die 2. Mahnung erfolgt per Einschreiben 2 Wochen nach der ersten. Bei Benutzern bis zum 18. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter gemahnt werden.
  3. Werden die Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben, gelten die §§ 6, 7, 8 entsprechend.
  4. Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

 

§ 5 Benutzung der Online-Dienste

 

  1. Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienste ist ein gültiger Benutzerausweis. Der Arbeitsplatz wird durch das Personal funktionsbereit zugewiesen.
  2. Die Online-Dienste der Bibliothek Ottendorf-Okrilla dienen in erster Linie dem Suchen nach Informationen und der Übung im Umgang mit diesem Medium. Chatten ist nicht gestattet. Die Benutzung eigener Datenträger des Benutzers kann aus Sicherheitsgründen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Sollte es notwendig sein, erfolgt eine Terminvergabe nach Reservierungslisten. Der Anspruch auf eine Reservierung erlischt nach 10 Minuten.
  3. Die Bibliothek ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität der Online-Dienste verantwortlich und haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung dieser, z. B. durch Offenlegung seiner persönlichen Daten, entstehen.
  4. Personen, die gegen einschlägige Regelungen (u.a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen bzw. die Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
  5. Seiten oder Anbieter von Inhalten, die Abs. 5 unterfallen, können durch technische Einrichtungen, Filter o. ä. von der Benutzung ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Pflichten der Benutzer

 

  1. In der Bibliothek ist es untersagt, Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Einrichtung oder Teile von ihr zu beschädigen oder ihren Betrieb zu beeinträchtigen. Insbesondere ist der Benutzer verpflichtet,
    • Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen,
    • Zustand und Vollständigkeit der Medien bei der Entleihung zu überprüfen, Mängel unverzüglich anzuzeigen,
    • die Ordnung in den Bibliotheksräumen und Regalen einzuhalten,
    • mitgebrachte Behältnisse wie Taschen, Beutel o. ä. in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen oder in Verwahrung zu geben,
    • Überkleidung an der Garderobe abzulegen,
    • auf andere Benutzer Rücksicht zu nehmen.
  2. Es ist insbesondere untersagt,
    • Teile der Einrichtung oder Medien aus den Räumen eigenmächtig zu entfernen,
    • ruhestörenden Lärm zu verursachen,
    • Tiere mitzubringen,
    • zu essen und zu trinken,
    • andere Benutzer zu belästigen.
  3. Zur Durchsetzung dieser Satzung ist das Bibliothekspersonal berechtigt,
    • Anordnungen zu treffen, die im Einzelfall auch von den Regelungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung abweichen können,
    • Benutzer aus der Einrichtung zu verweisen,

 

  • Benutzer bei fortgesetzter oder wiederholter Missachtung dieser Satzung von der Benutzung zeitweise oder dauernd auszuschließen,
  • Einblick in alle mitgebrachten Gegenstände und die Überkleidung zu nehmen.

 

§ 7 Haftung der Benutzer

 

  1. Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten.
  2. Ein Schadensfall ist dem Bibliothekspersonal sofort zu melden. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben.

 

§ 8 Schadensersatz

 

  1. Die Art des Ersatzes bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat sie die Auswahl zwischen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Ist kein Ersatz zu erhalten, hat die Bibliothek Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Neuwertes.
  2. Bei Beschädigungen oder Verlust von Medien oder Spielen oder Teilen derselben sind grundsätzlich die Wiederbeschaffungskosten nach § 10 zu erstatten.

 

 

§ 9 Maßnahmen gegen säumige Benutzer

 

Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, von Gebühren sowie Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann auf dem Weg der Mahnung und Vollstreckung erfolgen.

 

§ 10 Haftung der Bibliothek

 

Für Verluste oder Beschädigung von in die Bibliothek mitgebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Benutzung der Bibliothek erfolgt auf eigene Gefahr.

 

§ 11 Gebührensätze

 

 

1. Jahresgebühr

 

 

Familien

15,00 €

 

 

 

Erwachsene

10,00 €

 

 

 

Kinder

 5,00 €

 

 

2. Monatsgebühr

 

 

Familien

 3,00 €

 

 

 

Erwachsene

 2,00 €

 

 

 

Kinder

 1,00 €

3. Ersatzausweisgebühr

 

 

Familien

 3,00 €

 

 

 

Erwachsene

 2,00 €

 

 

 

Kinder

 1,00 €

4. Versäumnisgebühren

 

 

Erwachsene

 0,50 €

  pro Woche und Medium   und   Video/DVD

bzw.  pro Öffnungstag

 

Kinder

 0,25 €

  5. Benachrichtigung bei Vorbestellung

 

schriftlich oder telefonisch, Porto, Telefongebühren   

                                                                                                                                                            mind. 0,50 €

6. Leihverkehrsbestellungen

 

sämtliche Kosten der Beschaffung, Auslagen,

Fremdgebühren nach Aufwand + 15 %    Verwaltungskostenzuschlag   

                                                                                                                                                            mind. 2,50 €

7. Ersatz bei Beschädigung oder Verlust

 

Sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur nach Aufwand,

evtl. Einarbeitungsgebühr,

Auslagen +15 % Veraltungskostenzuschlag                                                                             mind. 2,50 €

 

8. Kopien / Ausdrucke   

                                                         

Kopie je Blatt A4                                                                                                                                         0,10 €

Ausdruck je Blatt A4                                                                                                                                  0,25 €

 

  Gebührensätze Kinder: für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr

Es wird keine Gebühr erhoben, wenn die Nutzung durch andere Vorschriften ausgeschlossen wird.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

  Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Ottendorf-Okrilla in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs-

  und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Ottendorf-Okrilla Beschluss Nr. 116/2001 vom 05.11.2001 außer Kraft.

 

  gez. Langwald, Bürgermeister

 

  Az.: 020.06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
  •